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FÜR DEUTSCHLAND UND WELTWEIT

Sie benötigen eine beglaubigte Übersetzung, eine Fachübersetzung, eine Dolmetschdienstleistung oder ein Lektorat? Dann sind Sie bei mir an der richtigen Adresse. Als vereidigte Übersetzerin in Lilienthal bei Bremen unterstütze ich Gerichte, Behörden und Privatkunden aus Bremen, Niedersachsen und bundesweit sowie im Ausland bei beglaubigten Übersetzungen Französisch–Deutsch und Englisch-Deutsch (jeweils in beide Sprachrichtungen).

Sämtliche Leistungen erfülle ich stets persönlich, ohne jegliche Unterbeauftragung. Ich habe einen Master in Angewandten Fremdsprachen – Sprachen und Wirtschaft an der Pariser Universität Sorbonne erfolgreich absolviert. Mein deutsch-französisches Studium führte mich nach Konstanz am Bodensee, Berlin und Paris, wo ich es mit einem Master in Management – European Business an der europäischen Wirtschaftshochschule und grande école ESCP Europe Business School abschloss. 

Zur Erstellung von juristischen Übersetzungen in die Fremdsprache Spanisch arbeite ich mit Frau Rechtsanwältin Esperanza Torrijos-Pérez zusammen, welche neben ihrer Tätigkeit als ermächtigte Übersetzerin ferner als Mediatorin tätig ist.

Sie benötigen eine beglaubigte Übersetzung, eine Fachübersetzung, eine Dolmetschdienstleistung oder ein Lektorat? Dann sind Sie bei mir an der richtigen Adresse. Als vereidigte Übersetzerin in Lilienthal bei Bremen unterstütze ich Gerichte, Behörden und Privatkunden aus Bremen, Niedersachsen und bundesweit sowie im Ausland bei beglaubigten Übersetzungen Französisch–Deutsch und Englisch-Deutsch (jeweils in beide Sprachrichtungen).

Sämtliche Leistungen erfülle ich stets persönlich, ohne jegliche Unterbeauftragung. Ich habe einen Master in Angewandten Fremdsprachen – Sprachen und Wirtschaft an der Pariser Universität Sorbonne erfolgreich absolviert. Mein deutsch-französisches Studium führte mich nach Konstanz am Bodensee, Berlin und Paris, wo ich es mit einem Master in Management – European Business an der europäischen Wirtschaftshochschule und grande école ESCP Europe Business School abschloss. 

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Gerichtlich vereidigte Übersetzerin - Justitia Traduction
Vereidigte Übersetzerin und Dolmetscherin & Traductrice-Interprète assermentée
für Deutschland & weltweit

Christin Scalbert
Im Orth 6
D-28865 Lilienthal / b. Bremen

42, avenue de la Jonchère
F-78170 La Celle Saint Cloud
(Großraum Paris)

E-Mail: mail@justitia-traduction.com
Tel.:   +49 (0)151 2017 6328
Tel.:   +33 (0)6 66 25 46 04
Web:  www.justitia-traduction.com

Haben Sie Fragen?

Ihre Frage fehlt, nehmen Sie einfach Kontakt auf

Die Legalisierung und die Apostille sind beides Beglaubigungsvermerke auf öffentlichen Urkunden. Ein Beglaubigungsvermerk wird auf der Original-Urkunde angebracht. Durch einen Beglaubigungsvermerk (Legalisierung oder Apostille) wird die Echtheit der Original-Urkunde bestätigt, die Sie von mir übersetzen lassen möchten.

Die Frage ist, ob die Echtheit der Original-Urkunde, die Sie von mir übersetzen lassen möchten, durch einen Beglaubigungsvermerk (Legalisierung oder Apostille) bestätigt werden muss.

Ob die Echtheit der Original-Urkunde durch einen Beglaubigungsvermerk bestätigt werden muss (oder nicht), erfahren Sie beim Empfänger der Original-Urkunde (Behörde, Amt, Gericht, …). Am besten informieren Sie sich rechtzeitig beim Empfänger der Original-Urkunde (welche Sie beglaubigt übersetzen lassen möchten), ob die Original-Urkunde einen Beglaubigungsvermerk (Legalisierung oder Apostille) benötigt oder nicht.

Original-Urkunden, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1191 fallen, sind von einem Beglaubigungsvermerk (Legalisierung oder Apostille) befreit. 

Innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten brauchen Sie somit für bestimmte Original-Urkunden (z. B. Geburts-, Abstammungs-, Adoptions-, Heirats-, Scheidungs-, Sterbeurkunden) weder eine Legalisierung noch eine Apostille.

Darüber hinaus gibt es bilaterale völkerrechtliche Verträge, in denen bestimmte Urkunden von den jeweiligen Vertragspartnern von allen Förmlichkeiten befreit sind. Ferner sind Urkunden aus den Vertragsstaaten des Wiener CIEC-Übereinkommens vom 08.09.1976 und des Münchener CIEC-Übereinkommens vom 05.09.1980 von jeder Förmlichkeit befreit.

Sie benötigen eine Apostille auf Ihrer Original-Urkunde (Haager Apostille), d. h. die Echtheit der Original-Urkunde muss bestätigt werden,

·        wenn die Original-Urkunde NICHT in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1191, eines bilateralen völkerrechtlichen Vertrages oder eines CIEC-Übereinkommens fällt und

·        wenn die Original-Urkunde mit ihrer beglaubigten Übersetzung in einem Land verwendet werden soll, welches das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 unterzeichnet hat.

Sie benötigen einen Legalisierungsvermerk auf Ihrer Original-Urkunde, d. h. die Echtheit der Original-Urkunde muss bestätigt werden,

·        wenn die Original-Urkunde NICHT in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1191, eines bilateralen völkerrechtlichen Vertrages oder eines CIEC-Übereinkommens fällt und

·        wenn die Original-Urkunde mit ihrer beglaubigten Übersetzung in einem Land verwendet werden soll, welches NICHT das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 unterzeichnet hat.

·        Von der Legalisierung betroffene Urkunden müssen i.d.R. im ausstellenden Land vorbeglaubigt werden.
Gewisse Empfänger verlangen zusätzlich noch eine Endbeglaubigung, die auch als Überbeglaubigung bezeichnet wird.

In der Bundesrepublik Deutschland erteilen folgende Stellen die sogenannte Haager Apostille, selbstverständlich nur für deutsche Original-Urkunden:

  • Urkunden des Bundes:
  • Bundesverwaltungsamt
    Ausnahme: Für Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamts wird die Apostille vom Präsidenten des Deutschen Patentamts erteilt.
  •  
  • Urkunden der deutschen Bundesländer:
    In den Bundesländern ist die Zuständigkeit nicht einheitlich geregelt. Daher wird im konkreten Fall empfohlen, sich beim Aussteller der Urkunde zu erkundigen, durch wen die „Haager Apostille“ erteilt werden kann. In der Regel sind zuständig für:
  • a) Urkunden der Verwaltungsbehörden (außer Justizverwaltungsbehörden):
    Ministerien (Senatsverwaltungen) für Inneres; Regierungspräsidenten; Präsident des Verwaltungsbezirks; Bezirksregierung;
    in Berlin: Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten;
    in Niedersachsen: Polizeidirektionen
    in Rheinland-Pfalz: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Kaiserslautern;
    in Sachsen: Landesdirektionen in Chemnitz, Dresden und Leipzig;
    in Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt in Magdeburg;
    in Thüringen: Landesverwaltungsamt in Weimar;

    b) Urkunden der Justizverwaltungsbehörden, der ordentlichen Gerichte (Zivil- und Strafgerichte) und der Notare:
    Ministerien (Senatsverwaltungen) für Justiz; Land- (Amts-)gerichtspräsidenten

    c) Urkunden anderer Gerichte (ausschließlich der ordentlichen Gerichte):
    Ministerien (Senatsverwaltungen) für Inneres;
    Regierungspräsidenten; Präsident des Verwaltungsbezirks; Bezirksregierung;
    Ministerien (Senatsverwaltungen) für Justiz;
    Land- (Amts-)gerichtspräsidenten;

Für deutsche Original-Urkunden sind in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel für die Legalisierung folgende Stellen zuständig:

  • Urkunden der Verwaltungsbehörden
    (z.B. Personenstandsurkunden, Meldebescheinigungen):
    – Regierungspräsidenten; Präsident des Verwaltungsbezirks; Bezirksregierung;
    – in Ländern, in denen keine Regierungsbezirke eingerichtet sind: die Landesinnenministerien
    – in Berlin: Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
    – in Bremen und Hamburg: Senatsverwaltung oder Behörde für Inneres;
    – in Niedersachsen: Polizeidirektionen
    – in Rheinland-Pfalz: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Kaiserslautern;
    – in Sachsen: Landesdirektionen in Chemnitz, Dresden und Leipzig;
    – in Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt in Magdeburg;
    – in Thüringen: Landesverwaltungsamt in Weimar.
  •  
  • Gerichtliche und notarielle Urkunden:
    Land- (Amts-)gerichtspräsidenten
  •  
  • Urkunden der Schulen oder Hochschulen:
    wie für Urkunden der Verwaltungsbehörden;
    In den folgenden Bundesländern gelten jedoch abweichende Zuständigkeiten:
    – Baden-Württemberg: Ministerium für Kultus und Sport oder Ministerium für Wissenschaft und Forschung;
    – Brandenburg: Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur;
    – Saarland: Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft;
  •  
  • Handelspapiere (Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen u. ä.):
    Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern
  •  
  • Polizeiliche Führungszeugnisse
    Bundeszentralregister beim Bundesamt für Justiz in Bonn

Wenn Sie eine deutsche Original-Urkunde im Ausland mit einer Apostille oder einem Legalisierungsvermerk versehen lassen möchten, kontaktieren Sie am besten die zuständige deutsche Auslandsvertretung an Ihrem ausländischen Wohnort.

Übersetzungen gelten als Sachverständigenleistungen, nicht als öffentliche Urkunden. Der Bestätigungsvermerk oder -stempel eines öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzers lässt die Übersetzung nicht zu einer öffentlichen Urkunde werden. Die Beglaubigungs- und Apostille-Verfahren sind daher auf Übersetzungen nicht anwendbar.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der zuständige Gerichtspräsident die Eigenschaft des Übersetzers als anerkannter Sachverständiger bestätigt oder
dessen Unterschrift beglaubigt. Dieser amtliche Vermerk ist eine öffentliche Urkunde, für die anschließend eine Haager Apostille oder die Legalisation erteilt werden kann. 

Meine Preise und Lieferfristen orientieren sich an Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad des zu übersetzenden Dokuments. Beglaubigten Übersetzungen lege ich das branchenübliche JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) zugrunde, für Bewerbungsunterlagen und Coaching, Fachübersetzungen, Lektorat und Korrektorat erstelle ich einen individuellen Kostenvoranschlag.

Jede beglaubigte Übersetzung, die Sie per Post erhalten, versehe ich für Sie mit einer edlen Öse. 

Privatkunden & Firmenkunden

Kundenstimmen über meine Leistungen

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Leopold
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Absolut toll. Sehr gutes Preis-Leistung-Verhältnis und alle Dokumente werden immer perfekt übersetzt. Sehr empfehlenswert. Excellente traductrice que je recommande vivement.
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amin memari
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Mit großer Sorgfalt, viel Rücksicht, freundlichem Auftreten und einer herzlichen Art zeigt eine Person ihre wahre Herkunft im Umgang mit ihren Kunden. Ihre Anwesenheit ist eine Freude für Bedürftige wie mich. Amin 🙏
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Pia Rudolph
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Frau Scalbert hat meine Anfrage innerhalb kürzester Zeit bearbeitet und mir sehr weiter geholfen. Ich kann Sie absolut empfehlen und bin wirklich sehr zufrieden!
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Emir G
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Frau Scalbert übersetzt meine Unterlagen seit mehr als 2 Jahren. Frau Scalbert ist sehr kompetent und verfügbar auch im Wochenende. Sie antwortet schnell per WhatsApp , per E-Mail sowie telefonisch. Ich war immer sehr zufrieden arbeiten mit ihr. Ich kann nur Frau Scalbert gerne empfehlen.
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Berni Rensink
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Sehr empfehlenswert. Frau Scalbert hat sehr kurzfristig ein technisches Gutachten für mich deutsch-französisch beglaubigt übersetzt. Ihre Arbeitsweise als sehr gewissenhaft. Die Übersetzung untermauerte erfolgreich meine Forderungen gegen eine ausländische Versicherung. In der Kommunikation ist Frau Scalbert professionell und stets angenehm freundlich. Bei Bedarf werde ich ihre Leistungen gerne wieder in Anspruch nehmen.
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giancarlo manzo
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Grand professionnalisme! Nous a aider dans une situation très compliquée. Très grande réactivité. Je recommande sans la moindre hésitation
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Sanna Bauchwitz
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Sehr netter Kontakt, einwandfreie Übersetzung, Erscheinungsbild wie das originale Dokument, fairer Preis, schnelle Bearbeitung. Sehr zu empfehlen.
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Nese Jemai
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Sehr freundlich, sachlich, hilfsbereit, kompetent und schnell. Vielen lieben Dank.
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Abey Gale
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Julian Blumenthal
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