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FÜR DEUTSCHLAND UND WELTWEIT

Sie benötigen eine beglaubigte Übersetzung, eine Fachübersetzung, eine Dolmetschdienstleistung, ein Bewerbungscoaching oder ein Lektorat? Dann sind Sie bei mir an der richtigen Adresse.

Als gerichtlich vereidigte und ermächtigte Übersetzerin und beeidigte Dolmetscherin für Französisch – Deutsch – Englisch erfülle ich alle Leistungen stets persönlich, ohne jegliche Unterbeauftragung. Ich habe einen Master in Angewandten Fremdsprachen – Sprachen und Wirtschaft an der Pariser Universität Sorbonne erfolgreich absolviert. Mein deutsch-französisches Studium führte mich nach Konstanz am Bodensee, Berlin und Paris, wo ich es mit einem Master in Management – European Business an der europäischen Wirtschaftshochschule und grande école ESCP Europe Business School abschloss. 

Zur Erstellung von juristischen Übersetzungen in die Fremdsprache Spanisch arbeite ich mit Frau Rechtsanwältin Esperanza Torrijos-Pérez zusammen, welche neben ihrer Tätigkeit als ermächtige Übersetzerin ferner als Mediatorin tätig ist.

Sie benötigen eine beglaubigte Übersetzung, eine Fachübersetzung, eine Dolmetschdienstleistung, ein Bewerbungscoaching oder ein Lektorat? Dann sind Sie bei mir an der richtigen Adresse.

Als gerichtlich vereidigte und ermächtigte Übersetzerin und beeidigte Dolmetscherin für Französisch – Deutsch – Englisch erfülle ich alle Leistungen stets persönlich, ohne jegliche Unterbeauftragung. Ich habe einen Master in Angewandten Fremdsprachen – Sprachen und Wirtschaft an der Pariser Universität Sorbonne erfolgreich absolviert. Mein deutsch-französisches Studium führte mich nach Konstanz am Bodensee, Berlin und Paris, wo ich es mit einem Master in Management – European Business an der europäischen Wirtschaftshochschule und grande école ESCP Europe Business School abschloss. 

Zur Erstellung von juristischen Übersetzungen in die Fremdsprache Spanisch arbeite ich mit Frau Rechtsanwältin Esperanza Torrijos-Pérez zusammen, welche neben ihrer Tätigkeit als ermächtige Übersetzerin ferner als Mediatorin tätig ist.

Gerichtlich vereidigte Übersetzerin - Justitia Traduction
Vereidigte Übersetzerin und Dolmetscherin & Traductrice-Interprète assermentée
für Deutschland & weltweit

Christin Scalbert
Im Orth 6
D-28865 Lilienthal / b. Bremen

42, avenue de la Jonchère
F-78170 La Celle Saint Cloud
(Großraum Paris)

E-Mail: mail@justitia-traduction.com
Tel.:   +49 (0)151 2017 6328
Tel.:   +33 (0)6 66 25 46 04
Web:  www.justitia-traduction.com

Haben Sie Fragen?

Ihre Frage fehlt, nehmen Sie einfach Kontakt auf

Die Legalisierung und die Apostille sind beides Beglaubigungsvermerke auf öffentlichen Urkunden. Ein Beglaubigungsvermerk wird auf der Original-Urkunde angebracht. Durch einen Beglaubigungsvermerk (Legalisierung oder Apostille) wird die Echtheit der Original-Urkunde bestätigt, die Sie von mir übersetzen lassen möchten.

Die Frage ist, ob die Echtheit der Original-Urkunde, die Sie von mir übersetzen lassen möchten, durch einen Beglaubigungsvermerk (Legalisierung oder Apostille) bestätigt werden muss.

Ob die Echtheit der Original-Urkunde durch einen Beglaubigungsvermerk bestätigt werden muss (oder nicht), erfahren Sie beim Empfänger der Original-Urkunde (Behörde, Amt, Gericht, …). Am besten informieren Sie sich rechtzeitig beim Empfänger der Original-Urkunde (welche Sie beglaubigt übersetzen lassen möchten), ob die Original-Urkunde einen Beglaubigungsvermerk (Legalisierung oder Apostille) benötigt oder nicht.

Original-Urkunden, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1191 fallen, sind von einem Beglaubigungsvermerk (Legalisierung oder Apostille) befreit. 

Innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten brauchen Sie somit für bestimmte Original-Urkunden (z.B. Geburts-, Abstammungs-, Adoptions-, Heirats-, Scheidungs-, Sterbeurkunden) weder eine Legalisierung noch eine Apostille.

Darüber hinaus gibt es bilaterale völkerrechtliche Verträge, in denen bestimmte Urkunden von den jeweiligen Vertragspartnern von allen Förmlichkeiten befreit sind. Ferner sind Urkunden aus den Vertragsstaaten des Wiener CIEC-Übereinkommens vom 08.09.1976 und des Münchener CIEC-Übereinkommens vom 05.09.1980 von jeder Förmlichkeit befreit.

Sie benötigen eine Apostille auf Ihrer Original-Urkunde (Haager Apostille), d.h. die Echtheit der Original-Urkunde muss bestätigt werden,

·        wenn die Original-Urkunde NICHT in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1191, eines bilateralen völkerrechtlichen Vertrages oder eines CIEC-Übereinkommens fällt und

·        wenn die Original-Urkunde mit ihrer beglaubigten Übersetzung in einem Land verwendet werden soll, welches das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 unterzeichnet hat.

Sie benötigen einen Legalisierungsvermerk auf Ihrer Original-Urkunde, d.h. die Echtheit der Original-Urkunde muss bestätigt werden,

·        wenn die Original-Urkunde NICHT in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1191, eines bilateralen völkerrechtlichen Vertrages oder eines CIEC-Übereinkommens fällt und

·        wenn die Original-Urkunde mit ihrer beglaubigten Übersetzung in einem Land verwendet werden soll, welches NICHT das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 unterzeichnet hat.

·        Von der Legalisierung betroffene Urkunden müssen i.d.R. im ausstellenden Land vorbeglaubigt werden.
Gewisse Empfänger verlangen zusätzlich noch eine Endbeglaubigung, die auch als Überbeglaubigung bezeichnet wird.

In der Bundesrepublik Deutschland erteilen folgende Stellen die sogenannte Haager Apostille, selbstverständlich nur für deutsche Original-Urkunden:

  • Urkunden des Bundes:
  • Bundesverwaltungsamt
    Ausnahme: Für Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamts wird die Apostille vom Präsidenten des Deutschen Patentamts erteilt.
  •  
  • Urkunden der deutschen Bundesländer:
    In den Bundesländern ist die Zuständigkeit nicht einheitlich geregelt. Daher wird im konkreten Fall empfohlen, sich beim Aussteller der Urkunde zu erkundigen, durch wen die „Haager Apostille“ erteilt werden kann. In der Regel sind zuständig für:
  • a) Urkunden der Verwaltungsbehörden (außer Justizverwaltungsbehörden):
    Ministerien (Senatsverwaltungen) für Inneres; Regierungspräsidenten; Präsident des Verwaltungsbezirks; Bezirksregierung;
    in Berlin: Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten;
    in Niedersachsen: Polizeidirektionen
    in Rheinland-Pfalz: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Kaiserslautern;
    in Sachsen: Landesdirektionen in Chemnitz, Dresden und Leipzig;
    in Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt in Magdeburg;
    in Thüringen: Landesverwaltungsamt in Weimar;

    b) Urkunden der Justizverwaltungsbehörden, der ordentlichen Gerichte (Zivil- und Strafgerichte) und der Notare:
    Ministerien (Senatsverwaltungen) für Justiz; Land- (Amts-)gerichtspräsidenten

    c) Urkunden anderer Gerichte (ausschließlich der ordentlichen Gerichte):
    Ministerien (Senatsverwaltungen) für Inneres;
    Regierungspräsidenten; Präsident des Verwaltungsbezirks; Bezirksregierung;
    Ministerien (Senatsverwaltungen) für Justiz;
    Land- (Amts-)gerichtspräsidenten;

Für deutsche Original-Urkunden sind in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel für die Legalisierung folgende Stellen zuständig:

  • Urkunden der Verwaltungsbehörden
    (z.B. Personenstandsurkunden, Meldebescheinigungen):
    – Regierungspräsidenten; Präsident des Verwaltungsbezirks; Bezirksregierung;
    – in Ländern, in denen keine Regierungsbezirke eingerichtet sind: die Landesinnenministerien
    – in Berlin: Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
    – in Bremen und Hamburg: Senatsverwaltung oder Behörde für Inneres;
    – in Niedersachsen: Polizeidirektionen
    – in Rheinland-Pfalz: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Kaiserslautern;
    – in Sachsen: Landesdirektionen in Chemnitz, Dresden und Leipzig;
    – in Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt in Magdeburg;
    – in Thüringen: Landesverwaltungsamt in Weimar.
  •  
  • Gerichtliche und notarielle Urkunden:
    Land- (Amts-)gerichtspräsidenten
  •  
  • Urkunden der Schulen oder Hochschulen:
    wie für Urkunden der Verwaltungsbehörden;
    In den folgenden Bundesländern gelten jedoch abweichende Zuständigkeiten:
    – Baden-Württemberg: Ministerium für Kultus und Sport oder Ministerium für Wissenschaft und Forschung;
    – Brandenburg: Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur;
    – Saarland: Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft;
  •  
  • Handelspapiere (Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen u.ä.):
    Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern
  •  
  • Polizeiliche Führungszeugnisse
    Bundeszentralregister beim Bundesamt für Justiz in Bonn

Wenn Sie eine deutsche Original-Urkunde im Ausland mit einer Apostille oder einem Legalisierungsvermerk versehen lassen möchten, kontaktieren Sie am besten die zuständige deutsche Auslandsvertretung an Ihrem ausländischen Wohnort.

Übersetzungen gelten als Sachverständigenleistungen, nicht als öffentliche Urkunden. Der Bestätigungsvermerk oder -stempel eines öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzers lässt die Übersetzung nicht zu einer öffentlichen Urkunde werden. Die Beglaubigungs- und Apostille-Verfahren sind daher auf Übersetzungen nicht anwendbar.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der zuständige Gerichtspräsident die Eigenschaft des Übersetzers als anerkannter Sachverständiger bestätigt oder
dessen Unterschrift beglaubigt. Dieser amtliche Vermerk ist eine öffentliche Urkunde, für die anschließend eine Haager Apostille oder die Legalisation erteilt werden kann. 

Meine Preise und Lieferfristen orientieren sich an Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad des zu übersetzenden Dokuments. Für beglaubigte Übersetzungen berechne ich  1,95 – 2,10 Euro pro Zeile (branchenübliches JVEG), für Bewerbungsunterlagen und Coaching, Fachübersetzungen, Lektorat und Korrektorat erstelle ich einen individuellen Kostenvoranschlag. Der Preis für eine Übersetzung beträgt mindestens 50 Euro (Mindestpauschale) + 5 Euro für die Beglaubigung. Dazu kommt der Preis für die Briefmarke, falls Sie einen Postversand wünschen.

Jede beglaubigte Übersetzung, die Sie per Post erhalten, versehe ich für Sie mit einer edlen Öse. 

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