Verhandlungsdolmetschen wird für alle Arten der Verhandlung eingesetzt: zwischen Vertragspartnern, bei Gericht, Behörden, Polizei, aber auch bei Tischgesprächen, Führungen und technischen Einweisungen.
Für den Einsatz bei Gerichten, Ämtern, Anwälten, Notaren, Polizei oder anderen Behörden muss der Dolmetscher in Deutschland zuvor einen Eid leisten. Dies kann entweder direkt vor Beginn der Verhandlung geschehen (§ 189 Abs. 1 GVG) oder im Vorfeld durch die allgemeine Vereidigung des Dolmetschers an einem Landgericht oder Oberlandesgericht (§ 189 Abs. 2 GVG).
In Frankreich gilt dasselbe Prinzip: Ein Dolmetscher kann entweder jedes Mal vereidigt werden, wenn er bestellt wird (§ D594-11 Abs. 3 französische StPO – Code de procédure pénale) oder aber seinen Eid im Vorfeld bei einem Berufungsgericht (cour d’appel) bzw. am Kassationshof (Cour de cassation) leisten und damit in eine französische Experten-Liste (liste des experts judiciaires) aufgenommen werden (§ D594-11 Abs. 1 französische StPO – Code de procédure pénale).